Die Satzung

der PLM Benutzergruppe e.V.

  1. Name, Sitz und Ziel des Vereins
    1. Der Verein führt den Namen „PLM Benutzergruppe e.V.“. Sitz und Postanschrift des Vereins ist in der Sägewerkstraße 5 in 83416 Saaldorf- Surheim. Das Wirtschaftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr
    2. Der Verein ist ein Idealverein im Sinne des §21 BGB und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§51 ff. AO)

      Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der praxisnahen Hochschulausbildung in Bezug auf CAD-,CAM-, CAE- und PLM-Anwendungen.

      Der Satzungszweck wird verwirklicht, durch Einzelförderung von Projekten, sowie wissenschaftliche und weiterbildende Veranstaltungen, welche der Allgemeinheit nutzen.

      Die Umsetzung erfolgt mit anerkannten Ausbildungsträgern. Die Definitionen und Zuweisungen von Projekten werden in der Jahreshauptversammlung des Vereins festgelegt.

      Der Verein organisiert und unterstützt Treffen zum allgemeinen Erfahrungsaustausch wie z. B. Umgang mit:

      Werkzeug- Maschinen- und Kommunikationsprozessen zwischen verschiedenen Systemen im Sinne PLM (Product Lifecycle Managment). Berufsbildungswerke und Forschungseinrichtungen in Wissenschaft und Lehre, sowie Hochschulen und Fachhochschulen werden in diesen Arbeit mit integriert.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunsteins geführt.
  2.  Mitglieder des Vereins
    1. Die Mitgliedschaft kann von Bewerbern erworben werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins im Sinne des Artikels 1.2 dieser Satzung zu fördern.
    2. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden, bei letzteren erfolgt die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte durch natürliche bevollmächtigte Personen.
    3. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages des Bewerbers durch Beschluß des Vorstandes, die Entscheidung des Vorstandes wird dem Bewerber und der Mit- gliederversammlung mitgeteilt.
    4. Für den Beginn der Mitgliedschaft ist das Datum des Aufnahmebeschlusses maßgebend.
    5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
      Ein Ausschluß erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ausschlußanträge müssen unter Angabe des Namens in der Tagesordnung enthalten sein.
      Antragsberechtigt sind:
      •  der Vorstand oder
      •  eine Gruppe von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
    6. Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Zur Abdeckung außerordentlicher Aufwendungen, die nicht durch die Beiträge bestritten werden können, kann die Mitgliederversammlung zusätzliche Umlagen beschließen, jedoch nur für ein Geschäftsjahr und höchstens in Höhe des Jahresbeitrages.
      Der volle Jahresbeitrag ist für jedes angefangene Jahr der Mitgliedschaft zu zahlen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung
  3. Organe und Organisation des Vereins
    1. Die Organe des Vereins sind
      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung
    2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet der/die 1. Vorsitzende, der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Technische Koordinator/in und ein/e Beisitzer/in.
    3. Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
      Nach der Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes führt das bisherige Vorstandsmitglied auf Bitten des neuen Vorstandsmitgliedes das Vorstandsamt bis längstens zur folgenden Mitgliederversammlung fort. Bis zur endgültigen Amtsübernahme hat das ausscheidende das nachfolgende Vorstandsmitglied in die Amtsgeschäfte einzuarbeiten und das Amt ordnungsgemäß zu übergeben.
    4. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Mitarbeiter einstellen und sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten.
    5. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung. Satzungsänderungswünsche werden 4 Wochen vor der Einladung mitgeteilt.
    6. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden auf dessen Bitte oder bei dessen Verhinderung. Er ist für die Führung des Protokolls der Mitglieder- versammlung verantwortlich. In dem Protokoll werden der Ablauf der Versammlung und die Beschlüsse festgehalten.
    7. Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
    8. Der Vorstand beruft bei Bedarf eine Mitgliederversammlung ein. Er ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder dies verlangen. Mindestens jährlich ist eine Versammlung als „Hauptversammlung“ durchzuführen. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder einzuladen. Die Einladung hat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
      Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:
      1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
      2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
      3. Wahl des Versammlungsleiters zur Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
      4. Entlastung des Vorstandes
      5. Neuwahl des Vorstandes (zweijährig)
      6. Neuwahl des Kassenprüfers (zweijährig)
    9. Anträge der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
    10. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
    11. Bei der Entschlussfassung entscheidet, soweit diese Satzung nicht ein anderes Mehrheitsverhältnis vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    12. Satzungsänderungen können mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, die zugleich mindestens einem Fünftel der Gesamtmitgliederzahl entsprechen muß. Der Antrag hierzu muß spätestens vier Wochen vor Durchführung der Versammlung eingegangen sein.
  4. Schlussbestimmungen
    1.  Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
      Haushaltslage beschließen, dass die Vereins- bzw. Vorstandsämter entgeltlich auf der Grundlage eines
      Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die
      Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB
      zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
      Vergütung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
      Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen und im
      Übrigen Aufwandsentschädigungen an mitarbeitende Vereinsmitglieder zu leisten.
    2. Die Auflösung des Vereins ist nur in folgender Form möglich:
    3. Außergewöhnliche Vereinsversammlung mit Tagungsordnung Auflösung. Falls keine 2/3 Mehrheit der Mitglieder möglich ist, wird eine weitere Sitzung notwendig.
    4. Weitere außergewöhnliche Vereinsversammlung mit Tagungsordnung Auflösung. Hier gilt dann eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden, um den Verein aufzulösen.
    5. Das Vereinsvermögen muss bei Auflösung des Vereines dem

      Berufsförderungswerk Schömberg e.V.
      Bühlhof 6
      75328 Schömberg

      oder einer anderen juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung zugeführt werden. Der Empfänger ist verpflichtet, das zugeführte Vermögen den unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Verletzung ist nur zulässig bei vorheriger Zustimmung der Finanzverwaltung.

11. Juli 2018

1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Beisitzer und Techn. Koordinator